EuGH - Urteil vom 26.05.2005
Rs C-465/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derdurch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung Art. 2 Art. 17 ;
Fundstellen:
AG 2005, 577
BFH/NV Beilage 2005, 306
DB 2005, 1255
DStR 2005, 965
EWS 2005, 476
EuZW 2005, 441
IStR 2005, 416
NJW 2005, 2765
NZG 2005, 683
ZIP 2005, 1134
Vorinstanzen:
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz (Österreich) - Entscheidung vom 20.10.2003,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leistungen gegen Entgelt - Ausgabe von Aktien - Börseneinführung eines Unternehmens - Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

EuGH, Urteil vom 26.05.2005 - Aktenzeichen Rs C-465/03

DRsp Nr. 2005/10291

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leistungen gegen Entgelt - Ausgabe von Aktien - Börseneinführung eines Unternehmens - Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

[Kretztechnik AG gegen Finanzamt Linz] 1. Die Ausgabe neuer Aktien stellt keinen Umsatz dar, der in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung fällt. 2. Nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung besteht ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer, die die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die verschiedenen Leistungen belastet, die er im Rahmen einer Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die dieser Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, um besteuerte Umsätze handelt.

Normenkette: