EuGH - Urteil vom 11.07.2002
Rs C-62/00
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. L 384, S. 47) Art. 11 Teil A Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1486
DVBl 2002, 1364
Vorinstanzen:
Court of Appeal (England & Wales - Civil Division -Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 14.12.1999,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die rückwirkend eine Verjährungsfrist für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verkürzt - Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Effektivität und des Vertrauensschutzes

EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen Rs C-62/00

DRsp Nr. 2004/8155

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die rückwirkend eine Verjährungsfrist für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge verkürzt - Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Effektivität und des Vertrauensschutzes

[Marks & Spencer plc gegen Commissioners of Customs & Excise] Die Grundsätze der Effektivität und des Vertrauensschutzes stehen einer nationalen Regelung entgegen, die rückwirkend die Frist verkürzt, innerhalb deren die Erstattung von als Mehrwertsteuer gezahlten Beträgen gefordert werden kann, wenn diese unter Verstoß gegen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage erhoben wurden, die wie deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 unmittelbare Wirkung entfalten.

Normenkette: