Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 5Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 23/01
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes - Mehrwertsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde - Überlassung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags - Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung - Person, an die der Kraftstoff geliefert wurde
EuGH, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen Rs C-185/01
DRsp Nr. 2004/8367
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes - Mehrwertsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde - Überlassung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags - Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung - Person, an die der Kraftstoff geliefert wurde
[Auto Lease Holland BV gegen Bundesamt für Finanzen]Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt, keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vorliegt.
Normenkette:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 5Abs. 1 ;
Gründe:
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