EuGH - Urteil vom 17.02.2005
Rs C-453/02
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil B Buchst f ; UStG § 1 Abs. 1 § 4 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DStR 2005, 371
DVBl 2005, 567
EuZW 2005, 210
IStR 2005, 200
NJW 2005, 2842
Vorinstanzen:
BFH, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V R 7/02

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Unmittelbare Wirkung

EuGH, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen Rs C-453/02 - Aktenzeichen Rs C-462/02

DRsp Nr. 2005/10314

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Unmittelbare Wirkung

[Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber (C-453/02) und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis (C-462/02)] 1. Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt.