EuGH - Urteil vom 11.09.2003
Rs C-155/01
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 5 Art. 6 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2210
DStRE 2003, 1174
EWS 2004, 284
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof (Österreich - Beschluss vom 29.03.2001,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Überlassung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags - Steuerbare Umsätze - Eigenverbrauch - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Ausschlüsse, die in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind

EuGH, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen Rs C-155/01

DRsp Nr. 2004/8402

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Überlassung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags - Steuerbare Umsätze - Eigenverbrauch - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Ausschlüsse, die in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind

[Cookies World Vertriebsgesellschaft mbH i. L. gegen Finanzlandesdirektion für Tirol] Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der das Tätigen von Ausgaben, die Dienstleistungen betreffen, die einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Empfänger in anderen Mitgliedstaaten erbracht wurden, der Mehrwertsteuer unterliegt, während die betreffenden Dienstleistungen, wären sie demselben Empfänger im Inland erbracht worden, diesen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 5 Art. 6 ;

Gründe: