EuGH - Urteil vom 16.01.2003
Rs C-398/00
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 11Teil A Buchstabe a, Teil C Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1362
Vorinstanzen:
VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 12.10.1999,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vom Hersteller begebene Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage für Einzelhändler

EuGH, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen Rs C-398/00

DRsp Nr. 2004/8199

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vom Hersteller begebene Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage für Einzelhändler

[Yorkshire Co-operatives Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise] Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist der Nennwert eines vom Hersteller einer Ware begebenen Preisnachlassgutscheins in die Besteuerungsgrundlage eines Einzelhändlers einzubeziehen, wenn dieser beim Verkauf einer Ware akzeptiert, dass der Endverbraucher den Verkaufspreis teilweise bar und teilweise mit diesem Gutschein bezahlt, und wenn der Hersteller dem Einzelhändler den auf diesem Gutschein angegebenen Betrag erstattet.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 11Teil A Buchstabe a, Teil C Abs. 1 ;

Gründe: