EuGH - Urteil vom 14.07.2005
Rs C-434/03
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 328
DB 2005, 1722
DStRE 2005, 1025
EWS 2005, 429
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird

EuGH, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen Rs C-434/03

DRsp Nr. 2006/16809

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobilie, die teilweise für das Unternehmen und teilweise privat verwendet wird

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 6 Absatz 2 und 17 Absätze 1, 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Charles und Frau CharlesTijmens einerseits und dem Staatssecretaris van Financi_n andererseits über dessen Weigerung, dem Antrag der Eheleute auf Erstattung der gesamten Mehrwertsteuer stattzugeben, die sie für einen Ferienbungalow entrichtet haben, der während 87,5 % der Nutzungszeit vermietet und während 12,5 % dieser Zeit für den privaten Bedarf verwendet wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Dienstleistungen gegen Entgelt werden gleichgestellt: