EuGH - Urteil vom 06.07.2006
Rs C-439/04
Normen:
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; Richtlinie 95/7/EG;
Fundstellen:
DStR 2006, 1274
IStR 2006, 574
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag

EuGH, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen Rs C-439/04

DRsp Nr. 2006/22699

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Nach innerstaatlichem Recht unheilbar nichtiger Kaufvertrag

»Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass er in dem Fall, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach die Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund einer zivilrechtlichen Bestimmung, nach der dieser Vertrag unheilbar nichtig ist, weil er wegen eines in der Person des Verkäufers unzulässigen Grundes gegen die öffentliche Ordnung verstößt, zum Verlust des Rechts auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Vorsteuer führt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Nichtigkeit auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem sonstigen Betrug beruht.