Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 geänderten Fassung (ABl. L 27, S. 44) Art. 11 Teil C Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 geänderten Fassung (ABl. L 27, S. 44) Art. 27 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 geänderten Fassung (ABl. L 27, S. 44) Art. 27 Abs. 5;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hof van beroep te Gent (Belgien), vom 17.11.2009
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer Nationalen Regelung über die einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer bei Tabakwaren an der Quelle mittels einer Steuerbanderole; Ausschluss der Mehrwertsteuererstattung bei Nichtbezahlung des Warenpreises durch den Erwerber; Vandoorne NV gegen Belgischer Staat
EuGH, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen Rs. C-489/09
DRsp Nr. 2011/2368
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer Nationalen Regelung über die einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer bei Tabakwaren an der Quelle mittels einer Steuerbanderole; Ausschluss der Mehrwertsteuererstattung bei Nichtbezahlung des Warenpreises durch den Erwerber; Vandoorne NV gegen Belgischer Staat
Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die dadurch, dass sie bei Tabakwaren zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung vorsieht, dass die Mehrwertsteuer mittels Steuerbanderolen in einem Mal und an der Quelle beim Hersteller oder Importeur der Tabakwaren erhoben wird, für Zwischenlieferanten, die zu einem späteren Zeitpunkt in der Kette der aufeinanderfolgenden Lieferungen tätig werden, das Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer ausschließt, wenn der Erwerber den Preis für diese Waren nicht zahlt.
Tenor:
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