EuGH - Urteil vom 22.12.2010
Rs. C-277/09
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 17 Abs. 3 Buchst. a;
Fundstellen:
DB 2011, 220
DStR 2011, 66
DStRE 2011, 190
IStR 2011, 149
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Court of Session (Scotland) (First Division, Inner House) (Vereinigtes Königreich) , vom 10.07.2009

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte; The Commissioners for Her Majestys Revenue & Customs gegen RBS Deutschland Holdings GmbH

EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-277/09

DRsp Nr. 2011/526

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Erwerb von Fahrzeugen und Verwendung für Leasinggeschäfte; The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs gegen RBS Deutschland Holdings GmbH

1. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen den Abzug der beim Erwerb von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer nicht verweigern kann, wenn diese Gegenstände für Leasinggeschäfte in einem anderen Mitgliedstaat verwendet wurden, die als Ausgangsumsätze in diesem zweiten Mitgliedstaat nicht der Mehrwertsteuer unterlagen.