EuGH - Urteil vom 02.12.2010
Rs. C-276/09
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13 Teil B Buchst. d;
Fundstellen:
DB 2011, 340
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), vom 08.04.2009

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Zusätzliches Entgelt bei Verwendung bestimmter Zahlungsweisen für Telekommunikationsdienste; Einheitliche Leistung bei Akzessorietät zwischen Haupt- und Nebenleistung; Everything Everywhere Ltd gegen Commissioners for Her Majestys Revenue and Customs

EuGH, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-276/09

DRsp Nr. 2010/22148

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Zusätzliches Entgelt bei Verwendung bestimmter Zahlungsweisen für Telekommunikationsdienste; Einheitliche Leistung bei Akzessorietät zwischen Haupt- und Nebenleistung; Everything Everywhere Ltd gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Im Rahmen der Erhebung der Mehrwertsteuer stellt das zusätzliche Entgelt, das ein Erbringer von Telekommunikationsdiensten seinen Kunden berechnet, wenn sie diese Dienste nicht im Lastschriftverfahren oder durch BACS-Überweisung bezahlen, sondern per Kredit- oder Debitkarte, per Scheck oder in bar am Schalter einer Bank oder einer zur Entgegennahme der Zahlung für Rechnung des betreffenden Leistungserbringers ermächtigten Stelle, keine Gegenleistung für eine eigenständige, von der in der Erbringung von Telekommunikationsdiensten bestehenden Hauptleistung unabhängige Leistung dar.

Tenor: