I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb in den Streitjahren (1989 bis 1992) einen sogenannten Secondhandladen für gebrauchte Kinderoberbekleidung, Baby- und Kinderausstattung sowie Damenoberbekleidung; ferner betrieb sie den Einzelhandel (Eigenhandel) mit Baby- und Kinderbekleidung.
In ihren Umsatzsteuererklärungen unterwarf die Klägerin bei An- und Verkauf der gebrauchten Waren lediglich die Differenz zwischen Erlös und Einkaufspreis der verkauften Waren (Provision) der Umsatzsteuer. Dagegen sah der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin --auch insoweit-- als Eigenhändlerin an und unterwarf jeweils den vollen Kaufpreis der gebrauchten Waren der Umsatzsteuer.
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