BFH - Beschluß vom 23.10.2000
V B 109/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 654

Second-Hand-Shop; Abgrenzung Eigenhandel/Vermittlung

BFH, Beschluß vom 23.10.2000 - Aktenzeichen V B 109/00

DRsp Nr. 2001/3726

Second-Hand-Shop; Abgrenzung Eigenhandel/Vermittlung

Bei einem sog. Second-Hand-Shop für gebrauchte Kinder- und Damenoberbekleidung ist für die Annahme eines (bloßen) Vermittlungsgeschäfts nicht erforderlich, dass die Käufer der gebrauchten Waren den Namen und die Anschrift des jeweiligen Einlieferers erfahren. Im Außenverhältnis muss aber deutlich gemacht werden, dass durch den Verkauf der jeweilige Einlieferer des gebrauchten Kleidungsstücks verpflichtet werden soll.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb in den Streitjahren (1989 bis 1992) einen sogenannten Secondhandladen für gebrauchte Kinderoberbekleidung, Baby- und Kinderausstattung sowie Damenoberbekleidung; ferner betrieb sie den Einzelhandel (Eigenhandel) mit Baby- und Kinderbekleidung.

In ihren Umsatzsteuererklärungen unterwarf die Klägerin bei An- und Verkauf der gebrauchten Waren lediglich die Differenz zwischen Erlös und Einkaufspreis der verkauften Waren (Provision) der Umsatzsteuer. Dagegen sah der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin --auch insoweit-- als Eigenhändlerin an und unterwarf jeweils den vollen Kaufpreis der gebrauchten Waren der Umsatzsteuer.