FG Hamburg - Urteil vom 28.04.2008
5 K 10/07
Normen:
UStG § 3b Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 14 Abs. 2 (a.F.) ;

Segelcharter als Beförderungsleistung

FG Hamburg, Urteil vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 5 K 10/07

DRsp Nr. 2008/16304

Segelcharter als Beförderungsleistung

Verchartert der Unternehmer einzelne Plätze auf einer Segelyacht für einen im Wesentlichen feststehenden Törnplan und stellt er auch den Skipper, liegt eine Beförderungsleistung vor, die nicht steuerbar ist, sofern sie nicht im Erhebungsgebiet erbracht wird.

Normenkette:

UStG § 3b Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 14 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerbarkeit der von der Klägerin mit ihrer Segelyacht erbrachten Leistungen.

Die Klägerin war in den Streitjahren Eignerin einer Segelyacht, mit der sie Segeltörns im ...meer und in der ... anbot, und zwar nach festen Törn-Plänen, beispielsweise A-B-C-D-A, B-E, F-Rundreise bzw. F-G, H (...)-I-J-K-A oder L-M-H (...), (siehe zu den einzelnen Törns in den Streitjahren Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 30.03.2007). Diese Reisen bewarb die Klägerin in Anzeigenblättern und im Internet. Die Mitnahme von Touristen erfolgte auf der Grundlage einer sog. Kojen-Charter, d. h. die einzelnen Schlafplätze der Yacht wurden an einzelne Kunden für den jeweiligen Törn überlassen. Hierfür schloss die Klägerin "Mitsegler-Verträge" ab, in denen es u. a. heißt:

Meer erleben auf der Segelyacht N.

Teilnahme an dem Törn vom ............ bis ..............

Abfahrtshafen: .....................

Ankunftshafen ...............