FG Hessen - Beschluss vom 24.05.2002
6 V 4480/01
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1267

Segelyacht; Vorsteuerabzug; Investitionsphase; Freizeitgegenstand - Vorsteuerabzug in der Bauphase einer Segelyacht

FG Hessen, Beschluss vom 24.05.2002 - Aktenzeichen 6 V 4480/01

DRsp Nr. 2002/12136

Segelyacht; Vorsteuerabzug; Investitionsphase; Freizeitgegenstand - Vorsteuerabzug in der Bauphase einer Segelyacht

1. Der Vorsteuerabzug ist bereits vor Aufnahme des tatsächlichen Betriebes eines Unternehmens zu gewähren, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit zu besteuerten Umsätzen führt. 2. Maßgebendes Beurteilungskriterium ist die durch objektive Anhaltspunkt belegte Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. 3. Bei sog. Freizeitgegenständen, die sowohl der privaten als auch der unternehmerischen Verwendung zugänglich sind, kommt es für den Vorsteuerabzug darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine geschäftsmäßige Tätigkeit geplant ist. 4. Bei der Anschaffung einer Segelyacht sind die Größe des Bootes und die sich daraus ergebende private Nutzungsmöglichkeit für den Familien- und Freundeskreis, der Lebenszuschnitt des Mehrheitsgesellschafters, der seine Berufstätigkeit abgeschlossen hat und der Umstand, dass eine Rentabilitätsstudie erst nach Abschlusss des Werkvertrages zur Erstellung der Yacht erstellt wurde, Indizien, die gegen die Geschäftsmäßigkeit des Bootsbaus sprechen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Investitionsausgaben für eine noch im Baustadium befindliche Segelyacht.