FG Köln - Urteil vom 10.10.2002
13 K 1465/00
Normen:
AO (1977) § 55 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; UStG § 12 Abs. 2 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 422

Selbstlosigkeit eines eingetragenen Vereins

FG Köln, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 13 K 1465/00

DRsp Nr. 2003/555

Selbstlosigkeit eines eingetragenen Vereins

1. Selbstlos geschieht eine Förderung der Allgemeinheit, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt werden. 2. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht. Eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt, insbesondere wenn sie im Erwerbsinteresse ihrer Mitglieder oder zum Zweck der materiellen (gegenseitigen) Selbsthilfe gegründet worden ist. 3. Wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder oder ihnen nahestehender Personen können auch darin bestehen, dass diesen Ausgaben erspart werden. 4. Nicht jeder Nutzen für die Mitglieder schadet. Die Selbstlosigkeit scheidet erst aus, wenn der wirtschaftliche Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt. 5) Ein Verein ist dann nicht selbstlos, wenn es ihm vorrangig darum geht, dem wesentlichen Teil seiner Mitglieder den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG für die Ancharterung von Flugzeugen zu vermitteln und ihnen somit Ausgaben zu ersparen.

Normenkette:

AO (1977) § 55 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; UStG § 12 Abs. 2 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ;

Tatbestand: