FG München - Urteil vom 29.07.2004
14 K 4355/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1361

Selbstständige Tätigkeit eines veruntreuend tätigen leitenden Angestellten; Umsatzsteuer 1995, 1996

FG München, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 14 K 4355/01

DRsp Nr. 2004/14326

Selbstständige Tätigkeit eines veruntreuend tätigen leitenden Angestellten; Umsatzsteuer 1995, 1996

Ein leitender Angestellter ist insoweit selbstständig tätig und erbringt steuerpflichtige sonstige Leistungen, wenn er hinter dem Rücken seines Arbeitgebers gegen Provisionszahlung Geschäftsabschlüsse des Unternehmens seines Arbeitgebers mit dritten Unternehmen veranlasst, die andernfalls nicht oder zumindest nicht der Höhe nach mit den vereinbarten Kaufpreisen oder Vergütungen zustande gekommen wären.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Umsätze aus Vermietung und einer Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. aus selbständiger Tätigkeit. Daneben leitete der Kläger als Generaldirektor den unter der Bezeichnung B auftretenden Konzern.

In den Gesellschaften der Konzernspitze hatte der Kläger jeweils das Amt des Vorstandsvorsitzenden inne. In vielen der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften nahm er Überwachungsaufgaben als Mitglied der Aufsichtsorgane wahr. Zudem war der Kläger u.a. Vorsitzender des Aufsichtsrats der D.

Mit Urteil des Landgerichts ... vom 26. Januar 2000, auf das Bezug genommen wird (s. Bl. 86 ff Steuerfahndungsakte), wurde der Kläger wegen Untreue und Steuerhinterziehung verurteilt. Dem Urteil liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde: