I.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Umsätze aus Vermietung und einer Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. aus selbständiger Tätigkeit. Daneben leitete der Kläger als Generaldirektor den unter der Bezeichnung B auftretenden Konzern.
In den Gesellschaften der Konzernspitze hatte der Kläger jeweils das Amt des Vorstandsvorsitzenden inne. In vielen der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften nahm er Überwachungsaufgaben als Mitglied der Aufsichtsorgane wahr. Zudem war der Kläger u.a. Vorsitzender des Aufsichtsrats der D.
Mit Urteil des Landgerichts ... vom 26. Januar 2000, auf das Bezug genommen wird (s. Bl. 86 ff Steuerfahndungsakte), wurde der Kläger wegen Untreue und Steuerhinterziehung verurteilt. Dem Urteil liegen u.a. folgende Feststellungen zugrunde:
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