FG Hessen - Urteil vom 19.10.2009
6 K 3138/06
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1;

Selbstständige unternehmerische Tätigkeit eines Therapeuten; Umsatzsteuer; Unternehmer; Selbstständige Tätigkeit; Kunsttherapeut; Kindertherapeut; Medizinische Assistenz

FG Hessen, Urteil vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 3138/06

DRsp Nr. 2010/15409

Selbstständige unternehmerische Tätigkeit eines Therapeuten; Umsatzsteuer; Unternehmer; Selbstständige Tätigkeit; Kunsttherapeut; Kindertherapeut; Medizinische Assistenz

1. Für die Frage, ob eine Person selbstständig als umsatzsteuerlicher Unternehmer oder unselbstständig tätig ist, ist auf nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei sind die einzelnen Indizien gegeneinander abzuwägen. 2. Darlegung der Abgrenzungskriterien 3. Eine Therapeutin, die weitgehend vorbereitend und unterstützend tätig ist und deren Tätigkeit am treffendsten mit dem Schlagwort "medizinische Assistenz" beschrieben werden kann, ist regelmäßig nichtselbstständig tätig.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht von Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Die Klägerin war in den Streitjahren auf Stundenbasis gegenüber Patienten der kinder- und jugendpsychotherapeutischen Praxis ihres Ehemanns, (im Folgenden: ,H.') tätig, der als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine kassenärztliche Zulassung verfügt.