FG Niedersachsen - Beschluss vom 14.04.2008
16 V 77/08
Normen:
FGO § 69 ; UStG § 4 Nr. 9b ;

Sicherheitsleistung - Zur Gewährung von AdV gegen Sicherheitsleistung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 16 V 77/08

DRsp Nr. 2008/16376

Sicherheitsleistung - Zur Gewährung von AdV gegen Sicherheitsleistung

1. Zu den Voraussetzungen der AdV gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FGO. 2. Nachdem das Nds. FG im Hauptsacheverfahren (Urt. v. 18.10.2007 5 K 137/07, EFG 2008, 256) umfangreich begründet hat, warum die Neufassung des § 4 Nr. 9b UStG nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neuregelung nicht mehr. 3. Die AdV kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die künftige Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle des Unterliegens des Stpfl. im Hauptsacheverfahren gefährdet ist. Das ist zu bejahen, wenn die Astin. selbst ausführlich ihre schwierige wirtschaftliche Lage darlegt. 4. Von der Anforderung einer Sicherheitsleistung ist in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn der angefochtene VA mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und mit seiner Aufhebung gerechnet werden kann. 5. Entstehen die streitigen Steuerforderungen bei Anwendung des nationalen USt-Rechts laufend, ist es für den Stpfl. zumutbar, dass die laufenden Umsatzerlöse in dem Umfang zurückbehalten und als Sicherheit zur Verfügung gestellt werden, in dem ansonsten USt nach dem nationalen USt-Recht zu entrichten wäre.

Normenkette:

FGO § 69 ; UStG § 4 Nr. 9b ;