FG Hessen - Beschluss vom 23.07.2002
6 V 2036/02
Normen:
6. EG-Richtlinie Art. 13 Abschn. B f ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 4 Nr. 9b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1627

Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung; Spielautomat; Umsatz; Steuerfrei - Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze mit Spielautomaten

FG Hessen, Beschluss vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 6 V 2036/02

DRsp Nr. 2002/18088

Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung; Spielautomat; Umsatz; Steuerfrei - Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze mit Spielautomaten

1. Nach summarischer Prüfung ist es nicht gerechtfertigt, Umsätze mit Geldautomaten anders als Umsätze in zugelassenen öffentlichen Spielbanken von jeder Besteuerung (sowohl aus Rennwett- und Lotteriegesetz als auch der Umsatzsteuer) freizustellen. 2. Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn entweder der angefochtene Verwaltungsakt mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung nicht gefährdet oder erschwert erscheint.

Normenkette:

6. EG-Richtlinie Art. 13 Abschn. B f ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 4 Nr. 9b ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin erzielte im Streitjahr Umsätze aus Unterhaltungs- und Glücksspielautomaten, die sie in ihren Voranmeldungen und in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung als steuerfrei erklärte.