Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 2000 "wegen Nichtigkeit".
Im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren 2000 hatte die Klägerin insgesamt steuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 2.663.396,51 DM, innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 31.269,97 DM, Vorsteuern in Höhe von 378.035,86 DM und eine "Zahllast" von 48.624,91 DM erklärt.
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