FG Hessen - Urteil vom 24.02.2005
6 K 3148/03
Normen:
AO § 162 ;

Sicherheitszuschlag; Umsatzsteuervoranmeldung; hilfsweise Schätzung - Hilfsweise Schätzung der Umsatzsteuer trotz vorliegender Voranmeldung

FG Hessen, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 3148/03

DRsp Nr. 2005/10722

Sicherheitszuschlag; Umsatzsteuervoranmeldung; hilfsweise Schätzung - Hilfsweise Schätzung der Umsatzsteuer trotz vorliegender Voranmeldung

Bei neu gegründeten Kapitalgesellschaften, die zwar Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber eine Jahressteuererklärung abgegeben haben, ist es bei der Schätzveranlagung nicht zu beanstanden, dass die Sicherheitszuschläge "hilfsweise" durch maßvolle Auf- bzw. Abrundung der vorangemeldeten Umsätze bzw. Vorsteuern angesetzt werden.

Normenkette:

AO § 162 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 2000 "wegen Nichtigkeit".

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren 2000 hatte die Klägerin insgesamt steuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 2.663.396,51 DM, innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 31.269,97 DM, Vorsteuern in Höhe von 378.035,86 DM und eine "Zahllast" von 48.624,91 DM erklärt.