BFH - Beschluss vom 13.02.2004
V B 110/03
Normen:
UStG (1991) § 1 § 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 832
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 262/99

Sicherungsübereignung: Zeitpunkt der Lieferung

BFH, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen V B 110/03

DRsp Nr. 2004/4442

Sicherungsübereignung: Zeitpunkt der Lieferung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an den Dritten zu zwei Lieferungen kommt: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber und der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer. Erst mit dem Zeitpunkt der Veräußerung an den Erwerber ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden.2. Eine Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung freigibt und auf sein Auslöserecht verzichtet, stellt noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar.

Normenkette:

UStG (1991) § 1 § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH. Über ihr Vermögen wurde am 7. Januar 1991 der Konkurs eröffnet.

Die GmbH hatte in ihrem Anlagevermögen Baumaschinen und Fahrzeuge, die sie bereits vor Konkurseröffnung Banken zur Sicherung von Krediten übereignet hatte.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens veräußerten die Banken die Gegenstände im ersten Halbjahr 1991 und schrieben der GmbH die Verkaufserlöse mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer gut.