BGH, vom 15.05.1957 - Aktenzeichen IV ZR 294-299/56
DRsp Nr. 1994/6529
Sittenwidrigkeit einer Unterhaltsvereinbarung
Ist eine Ehe durch ehewidrige Beziehungen des Ehemannes zu einer anderen Frau zerrüttet worden, so verstößt eine vor der Scheidung geschlossene Unterhaltsvereinbarung gegen die guten Sitten, in der der Ehefrau und einem ehelichen Kind für den Fall, daß die Ehe aus dem Verschulden des Mannes geschieden wird, von dem Ehemann unter Verbürgung der anderen Frau Unterhaltsrenten versprochen werden, die von Anfang an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes übersteigen und von vornherein nur unter ständiger Inanspruchnahme der der Bürgin zur Verfügung stehenden Mittel gezahlt werden können.