FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.08.2001
2 K 429/00
Normen:
UStDV (1993) § 51 Abs. 3 § 51 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; UStG (1993) § 18 Abs. 8 § 3a Abs. 2 Nr. 1 ;

Sitz der Geschäftsleitung eines ausländischen Unternehmens im In- oder im Ausland; Umsatzsteuer 1996 und 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 429/00

DRsp Nr. 2004/3044

Sitz der Geschäftsleitung eines ausländischen Unternehmens im In- oder im Ausland; Umsatzsteuer 1996 und 1997

Eine türkisches, als Subunternehmer auf deutschen Baustellen tätiges Unternehmen ("Limited Sirketi") hat den Sitz der Geschäftsleitung in Deutschland - und kann deswegen das Abzugsverfahren bzw. die Nullregelung nicht in Anspruch nehmen -, wenn in der Türkei nur ein Lohnbüro unterhalten wird, in dem Arbeitnehmer angeworben werden, wenn aber in einem Büro in Deutschland von dem einzigen leitenden Angestellten des Unternehmens die Angebots- und Rechnungserstellung, die Ausarbeitung und Beantragung von Werkverträgen, die Personaleinteilung betreffend der einzelnen Bauvorhaben und der Schriftverkehr mit den Kunden erledigt werden.

Normenkette:

UStDV (1993) § 51 Abs. 3 § 51 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; UStG (1993) § 18 Abs. 8 § 3a Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Heranziehung der Klägerin zur Umsatzsteuer für in den Jahren 1996 und 1997 in der BRD erbrachte Werkleistungen.