FG München - Urteil vom 29.03.2012
14 K 3020/10
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 352

Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der Hauptführungskraft

FG München, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 14 K 3020/10

DRsp Nr. 2012/14668

Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der Hauptführungskraft

1. Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der satzungsmäßige Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der – gewöhnlich mit diesem übereinstimmende – Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik der Gesellschaft bestimmt wird. 2. Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma” oder für eine „Strohfirma” charakteristisch ist, lässt sich nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einstufen. 3. Sofern bei der Bestimmung des Ortes der Niederlassung keine mit der von dem Unternehmer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden Anknüpfungspunkte – wie etwa der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder das Vorhandensein einer festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind – bestehen, kann zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wohnsitz der Hauptführungskräfte einer Briefkastenfirma herangezogen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.