OLG Celle - Urteil vom 21.03.2006
14 U 182/05
Normen:
UStG § 18 Abs. 1 Satz 1, 3 ; AO (1977) § 220 Abs. 1, 2 ; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 458
wrp 2006, 609
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 410/04

Sofortige Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung- Aufrechnung mit Gegenforderungen des Finanzamts im Insolvenzverfahren

OLG Celle, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 14 U 182/05

DRsp Nr. 2006/21282

Sofortige Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung- Aufrechnung mit Gegenforderungen des Finanzamts im Insolvenzverfahren

»1. Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuervorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar. 2. Wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig. 3. Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums. Die Fälligkeitsregelung des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO (1977), nach der die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintritt, gilt nicht, wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch den Steuerbescheid nach § 218 Abs. 1 AO (1977) mehr zugänglich ist, weil das Finanzamt wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO daran gehindert ist, seine Steuerforderung durch Steuerbescheid festzusetzen.