FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.03.2003
4 K 282/01
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1055

Sog. Abwicklungsumsätze fallen nicht unter § 24 Abs. 1 UStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 282/01

DRsp Nr. 2003/9401

Sog. Abwicklungsumsätze fallen nicht unter § 24 Abs. 1 UStG

Umsätze, die nach der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt werden, fallen nicht unter § 24 Abs. 1 UStG. Das gilt auch dann, wenn die Umsätze Verkäufe aus der eigenen Vorjahresernte betreffen. Kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus den diesen Verkäufen betreffenden Eingangsleistungen

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kohlverkäufe des Klägers (Kl.), die dieser unmittelbar nach der Verpachtung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt hatte, unter § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen, hilfsweise, ob dem Kl. aus den Eingangsleistungen hinsichtlich dieser Verkäufe ein Vorsteueranspruch nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zusteht.

Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kl. bewirtschaftete bis zum 30. Juni 1996 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Umsätze aus Bodenerzeugnissen betrugen im Wirtschaftsjahr 1994/95 200.000 DM und im Wirtschaftsjahr 1995/96 200.000 DM. Diese Umsätze versteuerte er nach § 24 UStG.