Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kohlverkäufe des Klägers (Kl.), die dieser unmittelbar nach der Verpachtung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt hatte, unter § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen, hilfsweise, ob dem Kl. aus den Eingangsleistungen hinsichtlich dieser Verkäufe ein Vorsteueranspruch nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zusteht.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kl. bewirtschaftete bis zum 30. Juni 1996 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Umsätze aus Bodenerzeugnissen betrugen im Wirtschaftsjahr 1994/95 200.000 DM und im Wirtschaftsjahr 1995/96 200.000 DM. Diese Umsätze versteuerte er nach § 24 UStG.
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