BFH - Beschluß vom 25.06.1999
V B 107/98
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1649

Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer

BFH, Beschluß vom 25.06.1999 - Aktenzeichen V B 107/98

DRsp Nr. 1999/8605

Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer

1. Schuldner der USt aus einem Leistungsaustausch ist grds. derjenige, der als leistender Unternehmer offen aufgetreten ist. Hat ein sog. Hintermann berechtigterweise im Namen eines anderen sog. Strohmann-Umsätze ausgeführt, sind dem Strohmann die Umsätze zuzurechnen. 2. Macht ein Kl. bei Festsetzung der Steuer auf 0 wegen fehlender Unternehmereigenschaft unter Berufung auf die Rspr. des VII. Senats des BFH (Urt. v. 24.01.1995 - VII R 144/92, BStBl II 1995, 862) geltend, es könne sich daraus zu seiner Entlastung ein Erstattungsanspruch des FA auf Rückzahlung des auf einer USt-Voranmeldung beruhenden und abgetretenen Überschusses gegen den Abtretungsempfänger ergeben, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage nicht.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;

Gründe: