Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden des Auftraggebers werden regelmäßig als einheitliche Leistung und nicht in Teilleistungen erbracht. Bei Bauten auf fremdem Grund und Boden geht das Eigentum an den verwendeten Baustoffen bereits durch die Verbindung mit dem Grund und Boden in die Verfügungsmacht des Eigentümers über. Der zugrundeliegende Werkleistungsvertrag wird jedoch erst mit der Übergabe und Abnahme des fertigen Werks erfüllt, daher entsteht erst zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer. Bei geleisteten Anzahlungen entsteht die Steuer bereits insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung durch den leistenden Unternehmer.
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