EuGH - Urteil vom 26.09.2013
Rs. C-189/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 78 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 168; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 226; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 306; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 307; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 308; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 309; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 310; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
BB 2014, 1250
DB 2013, 2605
DStR 2013, 10
DStR 2013, 2106
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sonderregelungen für Reisebüros bei der Mehrwertsteuer; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien

EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen Rs. C-189/11

DRsp Nr. 2013/21265

Sonderregelungen für Reisebüros bei der Mehrwertsteuer; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien

1. Eine Regelung, nach der Einzelhandelsreisebüros, die von Großhändlern organisierte Reisen an Endkunden verkaufen, nicht der Sonderregelung für Reisebüros in Art. 306 der Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterliegen, ist in dieser Richtlinie nicht vorgesehen. 2. Der Vorsteuerabzug gemäß Art. 168 der Richtlinie 112/2006/EG erstreckt sich auf die Steuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die der Steuerpflichtige für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet; damit die Neutralität der Mehrwertsteuer sichergestellt ist, hat der abgerechnete Steuerbetrag genau dem geschuldeten oder entrichteten Vorsteuerbetrag zu entsprechen. 3. Nimmt eine Abrechnung nicht Bezug auf den genauen Betrag der Mehrwertsteuer, die für die von dem Steuerpflichtigen erhaltenen Dienstleistungen angefallen ist, sondern auf einen Betrag, der anhand des von diesem gezahlten Gesamtbetrags geschätzt wird, entspricht diese Berechnung in keiner Weise der Berechnung der Mehrwertsteuer nach dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, in dessen Rahmen Art. 78 Buchst. a der insbesondere vorsieht, dass die Bemessungsgrundlage die Mehrwertsteuer selbst nicht einbezieht.