Der im Ausgangsverfahren in Verbindung mit Art. 54 AEUV anzuwendende Art. 49 AEUV steht der Erhebung einer Steuer, wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt wurde, nicht entgegen. Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob eine solche Steuer mit Art.
I - Einleitung
1. Aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise der letzten Jahre besinnen sich die Mitgliedstaaten wieder stärker einer traditionellen Einnahmequelle: der Erhebung von Steuern. Dies geschieht nicht nur in Form der Anhebung der Sätze bereits bestehender Steuern. Darüber hinaus ist auch die Einführung neuer Steuerarten zu beobachten.
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