Streitig ist, ob der Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen im Ausland steuerbar ist.
Die Klägerin stellte im Streitjahr für Reiseveranstalter Paketreisen zusammen. Darin waren auch Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen enthalten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Autorennen in Monza, Imola und Monte Carlo.
Der Einkauf und Verkauf der Karten erfolgte im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das wirtschaftliche Risiko aus dem Kartenhandel lag ausschließlich bei der Klägerin.
Die Klägerin hat die Einnahmen aus dem Kartenverkauf nicht erklärt. Sie ist der Auffassung, dass der Ort dieser sonstigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG nicht im Inland liege und die Steuerbarkeit damit ausgeschlossen sei.
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