Die 1939 geborene Klägerin und der 1909 geborene Beklagte sind seit 1983 in kinderloser Ehe verheiratet. Der Beklagte wurde pflegebedürftig und lebt seit Oktober 1986 in einem Heim. Die Kosten der Heimpflege betragen monatlich 2.687, 05 DM, während seine monatliche Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sich nur auf 2. 530,06 DM beläuft. Für Fehlbeträge kommt der Sozialhilfeträger auf, der dem Beklagten auch ein monatliches Taschengeld von 182, 25 DM zahlt. Im Frühjahr 1987 lehnte es die Klägerin ab, den Beklagten wieder bei sich aufzunehmen; sie besuchte diesen im Heim auch nicht. Seit Oktober des Jahres gehen beide Parteien davon aus, voneinander getrennt zu leben.
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