Streitig ist, ob es sich bei der von der Deutschen Bundesbahn (DB) gewährten "Starthilfe" um Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder um einen sogenannten "echten Zuschuss" handelt.
Die Klägerin betreibt ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen. Geschäftsgegenstand ist der Betrieb von Straßen- und Eisenbahnen, des Omnibus- und Lastwagenverkehrs zur Personen- und Güterbeförderung sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den Geschäftszweck zu fördern geeignet sind.
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