FG Hamburg - Beschluss vom 10.12.2019
1 K 337/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 167; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 226
DStZ 2020, 510

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG; Entstehung des Rechts zum Vorsteuerabzug; Vorsteuerabzugsanspruch des Leistungsempfängers bereits mit der Ausführung der Leistung oder erst mit der Entrichtung des Entgelts, wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet

FG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 1 K 337/17

DRsp Nr. 2020/1258

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG; Entstehung des Rechts zum Vorsteuerabzug; Vorsteuerabzugsanspruch des Leistungsempfängers bereits mit der Ausführung der Leistung oder erst mit der Entrichtung des Entgelts, wenn der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet

Steht Art. 167 MwStSysRL einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Leistenden nach nationalem Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht?

Tenor

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Steht Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach nationalem Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und das Entgelt noch nicht gezahlt worden ist?

2. II.