Streitig ist die Frage, ob nichtsteuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorliegen.
Die Klägerin ist eine Stiftung öffentlichen Rechts. Sie besteht gem. § 4 Abs. 1 ihrer Satzung aus dem wirtschaftlich selbstständigen Teilvermögen Universität ohne Humanmedizin sowie der U. G. (...). Ziel der Klägerin ist die Unterhaltung und Förderung der Universität in deren Eigenschaft als Stiftung des öffentlichen Rechts. Dies umfasst insbesondere die Sicherung und Weiterentwicklung der Universität in ihren Funktionen der Forschung, Lehre, Krankenversorgung, Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Technologietransfer (§ 2 Abs. 2 der Satzung).
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