FG München - Urteil vom 09.02.2017
14 K 2480/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3;

Steuerbare Umsätze; Einbehalt

FG München, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 14 K 2480/14

DRsp Nr. 2018/14565

Steuerbare Umsätze; Einbehalt

1. Entschädigungen an den Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die Aufgabe des noch laufenden Mietvertrags sind nicht ein - nicht umsatzsteuerbarer - Schadenersatz, sondern steuerbares Leistungsentgelt, weil der Vermieter auf eine ihm zustehende Rechtsposition verzichtet.2. Von nicht steuerbarem Schadensersatz ist aber auszugehen, wenn der Mieter vertragswidrig die Mietzahlungen eingestellt, der Vermieter deswegen den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich fristlos gekündigt hat, anschließend vom neuen Mieter eine niedrigere Miete als bisher erhalten und als Ausgleich für diesen künftigen Mietverlust (Differenz zwischen der vom bisherigen Mieter und der vom neuen Mieter gezahlten Miete) die Mietkaution als Schadensersatz einbehalten hat.3. Veranlasst der Mieter durch die Nichtentrichtung des Mietzinses den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung, hat dieser den durch die Kündigung entstandenen Schaden auch zu ersetzen (BGH, Urteil v. 13.6.2007, VIII ZR 281/06). Dabei ist der geschädigte Vermieter so zu stellen, wie er stünde, wenn die Vertragsverletzung nicht erfolgt und es somit nicht zur fristlosen Kündigung gekommen, sondern der Mietvertrag fortgeführt worden wäre.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

I.