FG Niedersachsen - Urteil vom 01.10.2020
11 K 185/19
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Steuerbarer Leistungsaustausch bei vertraglicher Kooperation zur Züchtung neuer Kartoffelsorten

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 11 K 185/19

DRsp Nr. 2022/16645

Steuerbarer Leistungsaustausch bei vertraglicher Kooperation zur Züchtung neuer Kartoffelsorten

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs aufgrund einer Zusammenarbeit zur Züchtung neuer Kartoffelsorten im Rahmen eines Kooperationsvertrages.

Die Klägerin ist ein Unternehmen zur Erzeugung und zum Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte und züchtet Kartoffeln. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 optierte die Klägerin zur Regelbesteuerung gemäß § 24 Abs. 4 UStG.

Am 1. Februar 1984 schlossen die Klägerin und die Firmen xxx B.V. sowie xxx B.V. einen Vertrag über die züchterische Zusammenarbeit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten laut Vertrag neue Kartoffelsorten gezüchtet werden. Es sollte ein gegenseitiger Austausch von Genmaterial stattfinden, gemeinsame diallele Kreuzungen zur Erbwertbestimmung der Zuchteltern durchgeführt und die Neuzuchtstämme aufgrund eines gemeinsam erarbeiteten Testprogramms gemeinsam geprüft werden. Die Neuzuchtstämme, die nach dem 1. Juli 1973 bei einem Sortenamt angemeldet wurden, sollten, wenn nicht anders vereinbart, Eigentum des Betriebs bleiben, der die Auslese durchgeführt hatte.

Hinsichtlich der Aufteilung der Netto-Lizenzen sollte nach Ziffer 8 des Vertrages vom 1. Februar 1984 folgendes gelten: