In Abänderung der Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für 2009, 2010 und 2011 vom jeweils xxxxxx und unter Aufhebung der diesbezüglichen Einspruchsentscheidung des Beklagten vom xxxxxx wird die Umsatzsteuer für 2009 abweichend auf x Euro, für 2010 abweichend auf x Euro und für 2011 abweichend auf x Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 57 % und der Beklagte zu 43 % zu tragen.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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