FG Thüringen - Urteil vom 16.08.2016
2 K 69/16
Normen:
BGB § 649 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 9;
Fundstellen:
DStRE 2017, 415

Steuerbares Entgelt oder nicht steuerbarer echter Schadensersatz bei der Zahlung aufgrund eines Vergleiches über Architektenleistungen

FG Thüringen, Urteil vom 16.08.2016 - Aktenzeichen 2 K 69/16

DRsp Nr. 2016/16085

Steuerbares Entgelt oder nicht steuerbarer echter Schadensersatz bei der Zahlung aufgrund eines Vergleiches über Architektenleistungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 649 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 9;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Zahlung aufgrund eines Vergleiches über Architektenleistungen in Höhe von 83.000 EUR um steuerbares Entgelt oder um einen nicht steuerbaren echten Schadensersatz handelt.

Der Kläger führt ein überregional tätiges Architekturbüro.

Die Klinik gGmbH schloss am 10.03.2000 mit den Architekten XYZ einen Architektenvertrag über das Bauvorhaben "Neubau Ersatzbettenhaus mit Funktionen und Teilumbau im Bestand". Nach 10.3. des Vertrages sollte für die Realisierung des Bauvorhabens das "ortsansässige Büro" des Klägers einbezogen werden (Bl. 47 d. A.). Die vertraglichen Beziehungen sollten intern zwischen dem Architektenbüro XYZ und dem Kläger getroffen werden.