FG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2010
5 K 1818/08 U
Normen:
UStG § 1 Abs.1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 3a Abs.1 Satz 1; UStG § 3a Abs.2 Nr. 4; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; BGB § 293; BGB § 615;

Steuerbarkeit der Abgabe von Hotelschecks mit Preisvergünstigung; Hotelschecks; Preisvergünstigung; Leistungsgegenstand; Leistungsaustausch; Verpflichtung zur Leistungsbereitschaft; Vermittlungsleistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 5 K 1818/08 U

DRsp Nr. 2010/20782

Steuerbarkeit der Abgabe von Hotelschecks mit Preisvergünstigung; Hotelschecks; Preisvergünstigung; Leistungsgegenstand; Leistungsaustausch; Verpflichtung zur Leistungsbereitschaft; Vermittlungsleistung

1. Der entgeltliche Erwerb des in Form eines Hotelgutscheins verbrieften Rechts auf Inanspruchnahme einer Leistung des Veräußerers "auf Abruf", die ohne konkrete Bestimmung des Leistungsgegenstands darin besteht, dass er unter Gewährleistung seiner Leistungsbereitschaft für ein Jahr an dem Zustandekommen eines zukünftigen Beherbergungsvertrages zwischen dem Kunden und näher bestimmten Hotels zu vorab benannten günstigen Preiskonditionen mitwirkt, stellt einen Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar. 2. Der Verkauf des Hotelschecks ist als sonstige Leistung eigener Art. zu beurteilen, die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und dem Ort der Leistung gemäß § 3a Abs.1 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist. 3. Der Schwerpunkt der Leistung ist in der ständigen Leistungsbereitschaft während der einjährigen Gültigkeit des Hotelschecks zu sehen, während der Tätigkeit bei Aushandlung der Vertragskonditionen und Einlösung des Schecks nur eine untergeordnete, die Leistung nicht prägende Bedeutung beizumessen ist.