FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 08.02.2001
14 K 131/00
Normen:
AO (1977) § 12, § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; UStG (1980) § 3 Abs. 9 ; UStG (1980) § 3a Abs. 1 ; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 929

Steuerbarkeit der auf Bodenseeschiffen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Speisen und Getränke; Kein Vertrauensschutz wegen Änderung der Rechtsprechung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO (1977) im Einspruchsverfahren

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 14 K 131/00

DRsp Nr. 2001/8693

Steuerbarkeit der auf Bodenseeschiffen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Speisen und Getränke; Kein Vertrauensschutz wegen Änderung der Rechtsprechung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO (1977) im Einspruchsverfahren

1. Die auf den Bodenseeschiffen eines im Inland betriebenen Unternehmens während der Schifffahrt erbrachten Restaurationsleistungen sind steuerbar, da sich der Ort der sonstigen Leistung in Ermangelung einer Betriebsstätte danach richtet, wo das Unternehmen betrieben wird. 2. Mit Urteil vom 26.6.1996 - XI R 18/94 (BStBl II 1998, 278) - hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Lieferung anzusehen ist, aufgegeben und beurteilt solche Umsätze nunmehr als Dienstleistungen i.S. des § 3 Abs. 9 UStG. 3. Ändert sich die Rechtsprechung während des Einspruchsverfahrens zuungunsten eines Steuerpflichtigen, steht der in § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO (1977) für bestandskräftige Bescheide niedergelegte Vertrauensschutz einer Verböserung nicht entgegen.

Normenkette:

AO (1977) § 12, § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; UStG (1980) § 3 Abs. 9 ; UStG (1980) § 3a Abs. 1 ; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand: