BFH - Urteil vom 30.06.2022
V R 25/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2261
BB 2023, 920
BFH/NV 2022, 1258
DB 2022, 2519
DStR 2022, 2054
DStRE 2022, 1272
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1034/21

Steuerbarkeit der Überlassung von Fahrzeugen zur privaten NutzungUnmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) ArbeitsleistungIndividuell arbeitsvertraglich vereinbarte Fahrzeugüberlassung

BFH, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen V R 25/21

DRsp Nr. 2022/13874

Steuerbarkeit der Überlassung von Fahrzeugen zur privaten Nutzung Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung Individuell arbeitsvertraglich vereinbarte Fahrzeugüberlassung

Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken vom 20.01.2021 – C–288/19, EU:C:2021:32).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29.07.2021 – 1 K 1034/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit der Überlassung von Fahrzeugen zur privaten Nutzung in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre).