FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.08.2001
6 K 113/01
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3 Abs. 9 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 § 378 ; BauGB § 147 S. 1 Nr. 3 § 245 Abs. 11 ;

Steuerbarkeit des aufgrund einer kommunalen Ordnungsmaßnahmevereinbarung vereinnahmten Entgelts; Leichtfertige Steuerverkürzung durch Verschweigen der Einnahme in der Steuererklärung; Umsatzsteuer 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 6 K 113/01

DRsp Nr. 2004/5866

Steuerbarkeit des aufgrund einer kommunalen Ordnungsmaßnahmevereinbarung vereinnahmten Entgelts; Leichtfertige Steuerverkürzung durch Verschweigen der Einnahme in der Steuererklärung; Umsatzsteuer 1994

1. Eine mit der Gemeinde getroffene Ordnungsmaßnahmevereinbarung, nach der der Steuerpflichtige ein nicht sanierungsfähiges Gebäude gegen Erstattung der Abbruchkosten und Abbruchfolgekosten abbrechen lässt, begründet einen umsatzsteuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch, denn der Steuerpflichtige führt um der versprochenen Zahlung willen eine der Gemeinde obliegende städtebauliche Aufgabe durch. 2. Macht der steuerlich beratene Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus den ihm entstandenen Abbruchkosten und Abbruchfolgekosten geltend, und verschweigt er gegenüber dem Finanzamt die von der Gemeinde erhaltene Erstattung, so begeht er damit eine leichtfertige Steuerverkürzung, wenn die steuerliche Abwicklung des Zuschusses nach der mit der Gemeinde getroffenen Vereinbarung ausdrücklich ihm übertragen worden ist.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3 Abs. 9 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 § 378 ; BauGB § 147 S. 1 Nr. 3 § 245 Abs. 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte auf Entgelt, das der Kläger aufgrund einer kommunalen Ordnungsmaßnahmenvereinbarung vereinnahmt hat, Umsatzsteuer festsetzen konnte.