FG Hessen - Urteil vom 09.03.2020
1 K 1575/18
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;

Steuerbarkeit eines Umsatzes durch Geschäftsveräußerung

FG Hessen, Urteil vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 1 K 1575/18

DRsp Nr. 2021/7761

Steuerbarkeit eines Umsatzes durch Geschäftsveräußerung

Tenor

Die Umsatzsteuer 2014 wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2018 auf

xxxxxx EUR herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung.

Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Gemeinsam mit dem A und der Stadt B schloss sie sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Satzung zum Zweckverband "C" zum Bau und Betrieb eines Bades zusammen.

In 2013 fasste die Verbandsversammlung einen Beschluss über die Auflösung des Verbandes. Mit notariellem Vertrag vom 26.02.2014 wurde der Zweckverband C aufgelöst, nachdem der A und die Stadt B ihre Mitgliedschaft im Zweckverband gekündigt hatten.