FG Münster - Urteil vom 20.05.2021
5 K 730/19 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 27 Buchst. a);

Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit der Übernahme seelischer Versorgung von Altenheimbewohnern

FG Münster, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 5 K 730/19 U

DRsp Nr. 2021/10185

Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit der Übernahme seelischer Versorgung von Altenheimbewohnern

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide für 2015 und 2017 vom 31.07.2018, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2019, werden aufgehoben. Der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 20.07.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2019 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf xx€ herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 92 % und der Kläger zu 8 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 27 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist die Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit der Übernahme der seelischen Versorgung der Bewohner eines Altenheims.