BFH - Beschluss vom 04.09.2024
XI R 37/21
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 29; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. d); UStG § 4 Nr. 14 S. 2; UStG § 2 Abs. 1 S. 3; Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) RL (EG)112/2006;
Fundstellen:
BB 2025, 85
DStR 2025, 43
DB 2025, 163
DStRE 2025, 120
DB 2025, 564
BFH/NV 2025, 342
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 62/19

Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft; Eine zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach außen auftretende Praxisgemeinschaft als Unternehmerin

BFH, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen XI R 37/21

DRsp Nr. 2025/355

Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft; Eine zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach außen auftretende Praxisgemeinschaft als Unternehmerin

Tenor

1. Eine zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach außen auftretende Praxisgemeinschaft ist Unternehmerin.

2. Eine aus Ärzten bestehende Praxisgemeinschaft, die Leistungen für die Führung ihrer eigenen Geschäfte bezieht, erbringt nicht zwangsläufig gleichzeitig Geschäftsführungsleistungen an ihre Mitglieder.

3. Eine aus Ärzten bestehende Praxisgemeinschaft, die mit einer bei ihr angestellten Arbeitnehmerin Reinigungsleistungen an ihre Mitglieder ausführt und steuerfreie Leistungen von Subunternehmern bezieht, um die bezogenen Leistungen unmittelbar an ihre Mitglieder für die Ausübung von deren ärztlicher Tätigkeit weiterzuleiten, kann sich für Besteuerungszeiträume vor Einführung des § 4 Nr. 29 UStG erfolgreich auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, wenn die Praxisgemeinschaft hierfür lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert und aufgrund der Gewährung der Steuerbefreiung keine Wettbewerbsverzerrungen drohen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2021 - 5 K 62/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.