FG Köln - Urteil vom 29.01.2007
7 K 6072/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 23, Nr. 25 ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, h, i ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1395
EFG 2007, 800

Steuerbefreite Leistungen eines Sozialarbeiters und Therapeuten

FG Köln, Urteil vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 7 K 6072/04

DRsp Nr. 2007/6445

Steuerbefreite Leistungen eines Sozialarbeiters und Therapeuten

1. Leistungen eines Sozialarbeiters und Therapeuten im Rahmen der von ihm durchgeführten erlebnispädagogisch-therapeutischen Maßnahmen im Rahmen entwicklungsbegleitender Sozialarbeit sind nach nationalen Umsatzsteuerrecht nicht steuerbefreit, insbesondere auch nicht nach § 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 25 UStG. 2. Da eine entsprechende Befreiungsvorschrift im nationalen Umsatzsteuerrecht fehlt, sind die gegenüber den betreffenden Jugendämtern erbrachten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in unmittelbarer Anwendung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, h und i der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 23, Nr. 25 ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, h, i ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Sozialarbeiter und Therapeut im Streitjahr 2001 umsatzsteuerbefreite Leistungen erbracht hat.

Der Kläger hat an der Gesamthochschule Siegen am ...1979 die staatliche Abschlussprüfung der Studienrichtung Sozialarbeit mit Erfolg abgelegt und darauf hin den akademischen Grad des "Sozialarbeiters", graduiert, verliehen bekommen.